Thomas Bruderhofer

Thomas Bruderhofer

GEG (GebäudeEnergieGesetz)

Das GEG wurde erarbeitet und ist seit 1.11.2020 in Kraft.

Es bündelt verschiedene Regelwerke hinsichltich dem Umgang mit Energie im Gebäudesektor

und zielt auf ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden ab.


EWärmeG (Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie - Erneuerbare-Wärme-Gesetz)

Die Novelle des in Baden-Württemberg geltenden EWärmeG ist seit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Gesetz schreibt eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung 
beim Tausch/Erneuerung einer Zentralheizung vor.

 

Die Anforderungen des EWärmeG können durch den Einsatz entsprechender Anlagentechnik oder
durch andere Maßnahmen wie beispielsweise baulichem Wärmeschutz oder einen Sanierunfasfahrplan bzw.

einer KOmbination von Maßnahmen erfüllt werden.

Nach Austausch der Heizungsanlage ist der zuständigen Behörde die Erfüllung des EWärmeG nachzuweisen.

 

Energieausweise für Wohngebäude

Die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen ergibt sich durch das GEG.
Es gibt vor, dass Eigentümer von Immobilien bei Verkauf oder Neuvermietung
dem potenziellen Käufer/Mieter einen Energieausweis vorzulegen haben. Unverzüglich
nach Abschluss des Vertrages ist der Ausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

 

Für ein bestehendes Gebäude kann der Energieausweis sowohl auf Grundlage des ingenieurmäßig
berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis), als auch auf Grundlage des gemessenen
Energieverbrauchs (Energie­verbrauchsausweis) erstellt werden.

 

Für Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde,  sind
bedarfs­orientierte Gebäudeenergieausweise Pflicht. Bei größeren Objekten und bei Gebäuden neueren
Baujahrs sowie für ältere Gebäude, welche das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von
1977 erfüllen, kann der Eigen­tümer zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis wählen.

 

Energieausweise für Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude sind Vervrauchs- und Bedarfsausweise zulässig.

 


Nachrüstpflichten

Weiterhin ergeben sich für bestehende Gebäude "Nachrüstpflichten". So sind beispielsweise
oberste Geschossdecken zu dämmen und alte Heizungsanlagen auszutauschen.


© Thomas Bruderhofer



 

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